Jugendordnung des TuS Reppenstedt (VJO)

 

§ 1 Allgemeine Bestimmungen      
         
  1. Träger der sportlichen Jugendarbeit im Verein sind
die Jugendabteilungen
  2. Die Vereinsjugendordnung (VJO) ist Bestandteil der
Vereinssatzung des TuS Reppenstedt
  3. Der Vereinsjugendausschuß arbeitet mit dem Vorstand
(§ 7, Abs. 1, 2, und 3 Vereinssatzung (VS) im Bereich
der Jugendarbeit des Vereins eng zusammen
         
§ 2 Organisation      
         
  1. Oberstes Organ der Jugendarbeit ist die Vereins-
jugendversammlung (§ 5 (2) VS)
  2. Der Vereinsjugendausschuss setzt sich zusammen aus
dem Vorsitzenden (Jugendwart) und den Beisitzern (Jugendsprecher)
der Abteilungen
  3. Die Vereinsjugendversammlung schlägt der oMV ein
Mitglied (§ 5 Abs. 2 VS) zur Wahl als Jugendwart vor.
Weitere Mitglieder (§ 5 Abs. 2 VS) werden zu Jugend-
sprechern gewählt.
  4. Der Jugendwart gehört dem Hauptvorstand (§ 7 Abs. 7 VS)
als ordentliches und stimmberechtigtes Mitglied an.
         
§ 3 Organe der Vereinsjugend      
         
  1. Die Organe der Vereinsjugend sind:
    a) die Vereinsjugendversammlung
    b) der Vereinsjugendausschuss.
  2. Die Vereinsjugendversammlung ist im 4. Quartal eines
jeden Jahres vom Vereinsjugendausschuss einzuberufen.
§ 6 Abs. 2 Satz der VS gilt entsprechend.
  3. Zu den Aufgaben der Vereinsjugendversammlung gehören:
a) Genehmigung der Niederschrift der letzten Versammlung.
b) Bericht des Jugendwarts und Aussprache,
c) Vorschlag eines Mitgliedes als Jugendwart für die oMV,
d) Wahl der Jugendsprecher,
e) Anträge und Verschiedenes.
  4. Der Jugendwart vertritt die Vereinsjugend nach außen und
gegenüber dem Vereinsvorstand
         
§ 4 Unterstützung      
         
  1. Dem Vereinsjugendausschuss werden im Rahmen des Haushaltplanes
für die Jugendarbeit die notwendigen Mittel zur Verfügung gestellt.
         
§ 5 Schlussbestimmung      
         
  1. In anderen als den in der VJO angesprochenen Punkten gilt
die VS ensprechend.
         
Reppenstedt . 01. März 1985