Jugendordnung des TuS Reppenstedt (VJO)
§ 1 | Allgemeine Bestimmungen | ||||
1. | Träger der sportlichen Jugendarbeit im Verein sind die Jugendabteilungen |
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2. | Die Vereinsjugendordnung (VJO) ist Bestandteil der Vereinssatzung des TuS Reppenstedt |
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3. | Der Vereinsjugendausschuß arbeitet mit dem Vorstand (§ 7, Abs. 1, 2, und 3 Vereinssatzung (VS) im Bereich der Jugendarbeit des Vereins eng zusammen |
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§ 2 | Organisation | ||||
1. | Oberstes Organ der Jugendarbeit ist die Vereins- jugendversammlung (§ 5 (2) VS) |
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2. | Der Vereinsjugendausschuss setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden (Jugendwart) und den Beisitzern (Jugendsprecher) der Abteilungen |
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3. | Die Vereinsjugendversammlung schlägt der oMV ein Mitglied (§ 5 Abs. 2 VS) zur Wahl als Jugendwart vor. Weitere Mitglieder (§ 5 Abs. 2 VS) werden zu Jugend- sprechern gewählt. |
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4. | Der Jugendwart gehört dem Hauptvorstand (§ 7 Abs. 7 VS) als ordentliches und stimmberechtigtes Mitglied an. |
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§ 3 | Organe der Vereinsjugend | ||||
1. | Die Organe der Vereinsjugend sind: | ||||
a) die Vereinsjugendversammlung | |||||
b) der Vereinsjugendausschuss. | |||||
2. | Die Vereinsjugendversammlung ist im 4. Quartal eines jeden Jahres vom Vereinsjugendausschuss einzuberufen. § 6 Abs. 2 Satz der VS gilt entsprechend. |
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3. | Zu den Aufgaben der Vereinsjugendversammlung gehören: a) Genehmigung der Niederschrift der letzten Versammlung. b) Bericht des Jugendwarts und Aussprache, c) Vorschlag eines Mitgliedes als Jugendwart für die oMV, d) Wahl der Jugendsprecher, e) Anträge und Verschiedenes. |
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4. | Der Jugendwart vertritt die Vereinsjugend nach außen und gegenüber dem Vereinsvorstand |
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§ 4 | Unterstützung | ||||
1. | Dem Vereinsjugendausschuss werden im Rahmen des Haushaltplanes für die Jugendarbeit die notwendigen Mittel zur Verfügung gestellt. |
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§ 5 | Schlussbestimmung | ||||
1. | In anderen als den in der VJO angesprochenen Punkten gilt die VS ensprechend. |
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Reppenstedt . 01. März 1985 |