S a t z u n g des Turn- und Sportverein Reppenstedt von 1962 e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsfarben, Gemeinnützigkeit

  1. Der am 08. Februar 1962 gegründete Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein (TuS) Reppenstedt“ und hat seinen Sitz in Reppenstedt.
  2. Durch seinen Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg (VR 602) erhält der Vereinsname den Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.).
  3. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Die Vereinsfarben sind schwarz/weiß.
  6. Der Verein ist Mitglied im Kreissportbund Lüneburg e.V. und den entsprechenden Fachverbänden.
  7. Der Verein ist gemeinnützig nach der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 23.12.1953. Er erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken.

§ 2 Zwecke des Vereins

Der Verein hat den Zweck, Sport und Leibesübungen im weitesten Sinne zu pflegen, insbesondere die Jugend dafür zu interessieren sowie allen Mitgliedern die Möglichkeit einer Freizeit-beschäftigung durch Sport und geselligem Beisammensein zu bieten.

§ 3 Rechtsgrundlagen

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins regeln sich durch diese Satzung, die Geschäftsordnung und die Beitragsordnung.

§4 Mitgliedschaft

1. Die Mitglieder unterscheiden sich in:

a) aktive Mitglieder über 18 Jahre alt,

b) jugendliche Mitglieder im Alter von 6 – 18 Jahren,

c) Kinder im Alter bis zu 5 Jahren

d) passive Mitglieder

e) Ehrenmitglieder

2. Jede Person kann durch schriftliche Anmeldung die Mitgliedschaft beim Verein beantragen.

Bei Minderjährigen ist die Beitrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

3. Die Mitgliedschaft endet

a) durch den Tod,

b) durch Austritt,

c) durch Ausschluß.

zu b) Die formlose Austrittserklärung ist durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Austritt ist bis spätestens 30.11. des laufendes Jahres zum 31.12. d.J. einzureichen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

zu c) Der Ausschluß erfolgt:

  1. wegen grober und/oder wiederholter Verstöße gegen die Rechtsgrundlagen des Vereins.
  2. wegen Nichtzahlung von mehr als 2 Quartalen der Mitgliesbeiträge trotz Aufforderung und Mahnung bei voller Kostenrückstellung an den Verein.
  3. wegen unsportlichen und unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins.
  4. Über die Aufnahme und den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Der Beschluß über die Nichtaufnahme und den Ausschluß ist dem Betreffenden mit ausreichender Begründung im eingeschriebenem Brief zuzustellen.
  5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche aus dem Mitgliedsschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen und Spenden findet nicht statt.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder über 18 Jahre, soweit sie nicht mit Beitragszahlungen im Verzug sind, haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können in alle Ehrenämter gewählt werden.
  2. Die jugendlichen Mitglieder und Kinder haben in der Jugendversammlung Stimmrecht. Näheres bestimmt die Jugendordnung des Vereins.
  3. Alle Mitglieder nach Satz (1) – soweit sie nicht mit der Beitragszahlung im Verzug sind – haben das Recht, dem Vorstand und der ordentlichen Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
  4. Alle Mitglieder haben das Recht, Veranstaltungen des Vereins unter Einhaltung der vom Vorstand beschlossenen Auflagen zu besuchen.
  5. Vereinsämter sind Ehrenämter.
  6. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder erhalten die tatsächlichen Auslagen und Kosten erstattet.
  7. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.
  8. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

a) die Ziele des Vereins nach Kräften zu fördern.

b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.

c) ihren Beitrag rechtzeitig zu bezahlen.

9. Es besteht die Verpflichtung zur Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren bei der Beitragszahlung. Näheres regelt die Beitragsordnung.

10. Rechnungszahler sind verpflichtet mit dem 1. Quartal den vollen Jahresbeitrag zu zahlen.

 § 6 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind

a) die ordentliche und die außerordentliche Mitgliederversammlung

b) der Vorstand gem. § 7 (1) der Satzung.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (oMV) ist im 1. Quartal eines jeden Jahres vom Vorstand einzuberufen. Die Einladung erfolgt 4 Wochen vor dem Veranstaltungstermin mit der            Angabe des Veranstaltungslokales, dem Veranstaltungstag sowie der –zeit und der Bekanntgabe der Tagesordnung, durch Aushang im Vereinslokal und im Vereinskasten.

3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören

a) Genehmigung der Niederschrift der letzten oMV sowie der aMV,

b) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes über das abgelaufene Jahr und Aussprache,

c) Entgegennahme Kassenbericht, Bericht der Kassenprüfer und Aussprache,

d) Entlastung des Vorstandes,

e) Wahlen zum Vorstand und erweiterten Vorstand,

f) Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Jahr , hier eingeschlossen: Änderung der Beitragsordnung,

g) Satzungsänderungen,

h) Anträge und Verschiedenes.

Anträge zur oMV müssen eine Woche vor der Veranstaltung beim Vorstand eingegangen sein.

  1. Die Mitgliederversammlung ist mit den erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, soweit die Satzung und Gesetze nichts anderes vorschreiben.
  2. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt geheim, wenn sich mehr als 1 Mitglied um ein Vereinsamt bewerben oder wenn mindestens ¼ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dieses Verlangen. Das gleiche gilt bei anderen Abstimmungen.
  3. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe oder eine Übertragung der Stimme ist nicht zulässig.
  4. Bei Bedarf und auf schriftlichen Antrag von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder beruft der Vorstand mit einer Einladungsfrist von -1- Woche und unter Bekanntgabe des Veranstaltungstages, der -zeit und des -lokales sowie der Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein.
  5. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen, führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und führt den Verein entsprechend dieser Satzung und der Geschäftsordnung.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes werden für 2 (zwei) Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Verantwortung endet mit der Neuwahl und der vorausgegangenen Entlastung durch die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:

a)  dem 1. Vorsitzenden,

b) dem 2. Vorsitzenden,

c) dem Kassenwart.

Zwei von ihnen vertreten den Verein rechtsgeschäftlich.

2. Zum Hauptvorstand gehören neben dem geschäftsführenden Vorstand:

a) der Sportwart,

b) der Schriftführer,

c) der Sozialwart,

c) der Pressewart / Medienwart.

3. Zum erweiterten Vorstand gehören:

a) die Abteilungsleiter der Fachabteilungen,

b) der aus 3 (drei) Mitgliedern bestehende Ehrenausschuß.

zu a): Die Abteilungsleiter werden in den Abteilungsversammlungen gewählt.

  1. Von der Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer gewählt. Eine sich anschließende Wiederwahl ist nicht zulässig.

§ 8 Beurkundungen, Beschlüsse, Niederschriften

  1. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese Niederschrift ist von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu genehmigen (§ 6 (3a).
  1. Über alle Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, sie bedarf der Genehmigung durch die folgende Vorstandssitzung.
  1. Allen Vorstandsmitgliedern ist eine Durchschrift der Niederschrift zuzustellen.
  2. Die Niederschrift wird vom Versammlungsleiter beurkundet.

§ 9 Satzungsänderungen

  1. Eine Änderung der Satzung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
  2. Bei der Einladung ist auf die vorzunehmende Satzungsänderung hinzuweisen.
  3. Ein Beschluß, der die Änderung der Satzung beinhaltet, bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

§ 10 Versicherungen

  1. Alle Mitglieder sind gegen Unfall und Haftpflicht gemäß den Bestimmungen der Sporthilfe des Landessportbundes Niedersachsen versichert.
  1. Beim Verein beschäftigte Nichtmitglieder sind während der Ausübung von Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entsprechend Satz (1) versichert.
  1. Das Privateigentum der Mitglieder ist gegen Verlust, Diebstahl oder Beschädigung nicht versichert.
  1. Mitgliedseigene Kraftfahrzeuge sind gegen Schäden versichert, die sich an diesem während der Beförderung von aktiven Sportlern und von dazu autorisierten Vereinsvertretern beauftragten

Reisebegleitern zu und von auswärtigen Veranstaltungen im Auftrag des Vereins ereignen.

 § 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung.
  2. Der Beschluß über die Auflösung bedarf der Zustimmung von mehr als ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
  1. Die Mitgliederversammlung bestimmt zur Abwicklung der Geschäfte 3 (drei) Liquidatoren.
  2. Das Restvermögen des Vereins fällt im Falle der Auflösung, der Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins an die Gemeinde Reppenstedt mit der Auflage, daß es zur Förderung des Kindersports verwendet werden muß.

§ 12 Schlußbestimmungen

Ergänzend in allen Fällen sind die Satzung des Kreisportbundes Lüneburg e.V. sowie die Vorschriften und Spielordnung der dem Landessportbund Niedersachsen e.V. und dem Nieder-

sächsischen Turnerbund e.V. angeschlossenen Fachverbände anzuwenden und auszulegen. Die Vereinsjugendordnung ist Bestandteil der Vereinssatzung.

 

Reppenstedt, den 22. Februar 2019